ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Grafikdesign Sascha Ulreich,
Petzoldgasse 27 3150 Wilhelmsburg,
+43
650 21 58 620,
grafikdesign@saschaulreich.at
- Geltung, Vertragsabschluss
- Die Grafikdesign Sascha Ulreich (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der
Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
- Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen
sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur
schriftlich bestätigt werden.
- Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert,
sofern nicht
im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die
Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
- Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der
Kunde den
geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf
die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese
Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies
die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu
ersetzen.
- Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
- Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von
„Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen
vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind
demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von
der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall
einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des
ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur
arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt
diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass
diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die
Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der
einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu
erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar
ist.
- Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die
Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
- Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der
potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag
liegen die AGB zu Grunde.
- Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung
der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
- Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und
damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von
Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig
sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel
usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
- Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen
des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden
Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
- Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen
nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung
erlauben, bekannt zu geben.
- Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist
davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
- Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach
vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
- Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass
Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur
wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle
bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum
Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der
Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der
Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
- Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei
der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu
bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
- Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird
diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
- In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über
die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer
Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
- Termine
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
- Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und
verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind
der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Vorzeitige Auflösung
- Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird
oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten
Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche
Sicherheit leistet;
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
- Honorar
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 400, oder solchen,
die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw.
Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
- Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung
der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
- Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
- Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis
15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom
Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
- Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der
laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis
dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten
zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte
Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der
Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
- Zahlung, Eigentumsvorbehalt
- Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht
im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Agentur.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs,
der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe
von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
- Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt
davon unberührt.
- Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der
gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
- Eigentumsrecht und Urheberrecht
- Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und
können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch
ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der
Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten
Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
- Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte
auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
- Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist -
die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
- Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung
der Agentur notwendig.
- Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf
die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
- Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.
- Kennzeichnung
- Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
- Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
- Gewährleistung
- Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben,
schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In
diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
- Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine
Kosten durchzuführen.
- Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die
Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im
Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht
für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress
gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird
ausgeschlossen.
- Haftung und Produkthaftung
- In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
- Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte
Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten.
- Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der
Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
- Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der
Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner
Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
- Als Gerichtsstand (Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur
sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
- Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
- Bestätigung
- Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und
dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.